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KBL Event- und Veranstaltungsservice

55237 Flonheim

Am Grabentürchen 28

 

 

Tel (06734)-12 92

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - KBL Event und Veranstaltungsservice
 
§1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Fa. KBL Event und Veranstaltungsservice
(nachfolgend KBL genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von KBL zum Gegenstand haben. Diese sind im Internet unter kbl..de jederzeit abrufbar. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KBL.
Die AGB werden von den Kunden mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung auch wenn KBL auf die AGB bei der Annahme einzelner Aufträge nicht mehr bezug nehmen. Sie gelten auch für künftige Aufträge. 


2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
 
§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von KBL sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich bis zum erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von KBL kommt ein Vertrag zustande.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot.KBL kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
 
§3 Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von KBL (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von KBL ; auch wenn der Transport durch KBL erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
2. Die Mietsache muss zum vereinbarten Termin im vollständigen, gereinigten, unbeschädigten und ordnungsgemäßen ( bei Spielartikeln auch im trockenen) Zustand zur Rücknahme erfolgen durch KBL bereitstehen. KBL behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Ist eine Rücknahme nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann KBL für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich Miete in Höhe des in der aktuell gültigen Preisliste ausgezeichneten Mietzinses fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere von entgangenem Gewinn und Schadenersatz aufgrund der Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung. Bei notwendigen Trocknungs- oder Reinigungsarbeiten an der Mietsache ist KBL berechtigt, eine Unkostenpauschale von EUR 80,00 incl. MwSt. je angefangene Std. zu erheben und dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3. Die Mietzeit endet bei Abbau durch KBL vor Einbruch der Dunkelheit, spätestens aber 19.00 Uhr.  Sollte eine spätere Abholung erwünscht sein, wird ein Zuschlag von mindestens 80,-€ berechnet.
 
§4 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
2. Falls keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gilt folgendes:
Bei Anmietung ist der fällige Betrag bei Lieferung der Geräte bzw. bei Abholung im Lager Flonheim in Bar zu begleichen.
Bei Neukunden wird der Betrag, wenn nicht anders vereinbart, per Vorabüberweisung bis 10 Werkttage vor Veranstaltungsbeginn fällig

Bei Großgeräten ist die Anlieferung - wenn nichts anderes vermerkt ist - bis 10 km frei - ansonsten werden 0,60 € pro gefahrenem Km berechnet.  Bei Anlieferung mit Transporter, werden 1,0 € pro gefahrenen Km berechnet, Bei Spielgeräten auf Spezial-Anhänger, können nochmal zusätzliche Transportkosten anfallen. Bei  Preisen ab Lager den Preis für Lieferung bitte anfragen.

3. Die Mietzeit endet in der Regel um 19.00 Uhr bzw sollte der Abbau vor Einbruch der Dunkelheit, spätestens aber  um 19.00 Uhr beginnen.  Sollte der Veranstalter einen späteren Abbau wünschen, so wird für die spätere Abbauzeit eine zusatzpauschale von mindestens 80,- € berechnet.

Der Veranstalter muss dafür sorgen dass bei Einbrechen der Dunkelheit eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.

 

§5 Zusätzliche Leistungen

Bei Anlieferung der Geräte durch KBL müssen vom Veranstalter je nach Anzahl und Größe der Eventmodule  mindestens 2-3 Helfer für  den Auf-und Abbau gestellt werden.

Wenn trotz Vereinbarung keine Hilfe bei Auf- und Abbau  vor Ort erfolgt,  wird eine Auf- und Abbaupauschale von mind.  100,- € berechnet


Zusätzliche Dienstleistungen  wie z. b.  die Betreuung durch Fachpersonal erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.
 
§6 Rücktritt
Beim Rücktritt vom Vertrag werden
bis 30 Tage vor der Veranstaltung 40% der Vertragssumme
29-15 Tage vor der Veranstaltung  50 % der Vertragssumme
14-  7 Tage vor der Veranstaltung  60 % der Vertragssumme
6  Tage bis Veranstaltungsbeginn   85 % der Vertragssumme
am Veranstaltungstag und bei Eintreffen am Veranstaltungsort  100 % der Vertragssumme
in Rechnung gestellt.

 

§7 Pflichten und Haftung  des Mieters
1.  Hüpfburgen und andere Module dürfen nicht ohne instruierte Aufsichtsperson und entsprechenden Techniker betrieben werden!!
Der Mieter garantiert den ordnungs- und bestimmungsgemäßen Einsatz der Mietsache.
Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.
2. Die Benutzung von Luftkissen (Hüpfburgen und ähnl. Aktionsgeräte) ist nur ohne Schuhwerk zulässig. Die Mitnahme harten, scharfen oder gefährlichen Gegenständen, als auch der Verzehr von jeglichen Mahlzeiten (Süßigkeiten, Eiscreme, etc. ) auf den Spielgeräten ist nicht gestattet.
3. Der Mieter ist nach der Übernahme der Mietgeräte in vollem Umfang für diese verantwortlich. Er haftet während der Mietdauer für Verlust, Schäden oder Unfälle.  Bei Beschädigungen werden die Reparaturkosten / bei Verlust der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
4. Der Mieter stellt KBL von Schadensersatzleistungen, die sich aus der Benutzung der Geräte oder Teilnahme an den Aktionen ohne Betreuung durch Personal von KBL ergeben, frei.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch KBL erfolgt, hat der Mieter KBL vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt KBL keine Gewähr.
6. Wird das Mietobjekt angeliefert, stellt der Mieter, zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau von Spielgeräten, etc. geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung,   Kommt der Mieter / Veranstalter dem nicht nach, wird jeweils für den Auf- und Abbau eine Pauschale in Höhe von € 150,- pro Helfer fällig.

Dauer und Anzahl der Helfer richten sich nach dem Umfang des Auftrags und gehen aus der Auftragsbestätigung hervor. Die Haftung für das Hilfspersonal übernimmt der Mieter.

7. Der Mieter ist für die Befestigung der Eventgeräte  zuständig.  Sollten die Luftkissen  NICHT mit den zur Verfügung gestellten Erdnägel befestigt werden können, weil dies der Untergrund nicht zulässt, hat der Mieter für geeignete Gewichte oder ähnliche Möglichkeiten einer sicheren Befestigung zu sorgen !! Bei aufkommenden starken Wind ist das Luftkissen /Hüpfburg abzubauen.
7. Der Mieter stellt KBL zur Ausführung der Spiele - Aktion eine ebene, saubere Fläche, z.B. Gras oder Teer (kein Schotter, roter Sand, o.ä.) und eine direkte Zufahrt zur Verfügung. Des weiteren sind kostenlose Parkplätze am Veranstaltungsort für die Fahrzeuge von KBL bereit zu stellen.
8. Die Stromversorgung zum Betrieb der angemieteten Geräte geht aus der Auftragsbestätigung hervor und geht zu Lasten des Mieters.
9. Bei Gewitter, starkem Wind oder starkem Regen sind Hüpfburgen (oder andere Luftkissengeräte) sofort abzubauen und an einem sicheren und trockenen Platz zu lagern. Bei Geräten die längere Zeit im Regen liegen gelassen werden sammelt sich das Wasser im Inneren dieser Geräte, was einen langwierigen Trocknunsprozess zur Folge hat. In diesen Fällen behalten wir uns vor eine Trocknungsgebühr je nach Aufwand zwischen 50-100,-€ in Rechnung zu stellen.
10. Bei mehrtägiger Mietdauer hat der Mieter/Veranstalter dafür zu sorgen dass die Geräte über Nacht trocken und sicher gelagert werden.

11. Bei Selbstabholung wird eine Kaution für die gebuchten Module fällig. Pro Modul fallen 100,- € bei Übergabe an.

12. Die Geräte müssen in einem trockenen, sauberen Zustand zurückgegeben werden.  Bei Rückgabe von schmutzigen / nassen Geräten behalten wir uns vor eine Reinigungs-  bzw Trochnungsgebühr je nach Aufwand zwischen 50-100€ in Rechnung zu stellen.


 
 
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. KBL verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen KBL unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von KBL nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach §537 BGB geltend zu machen oder nach §542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist KBL nach eigener Wahl zum Austausch, Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt.
Ist KBL zur Vervollständigung bzw. zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften, fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Vorraussetzungen des §542 BGB kündigen.
Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Wird die Betreuung von KBL gestellt, behält sich das Aufsichtspersonal vor, Personen, die gegen die Sicherheitsregeln verstoßen, bzw. durch ihr Verhalten ein Sicherheitsrisiko für die übrigen Gäste darstellen, von der weiteren Teilnahme am Aktionsbetrieb auszuschließen. In diesem Fall und bei drohender Gefahr können einzelne Geräte zeitweilig oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden.
5. Werden Geräte, hinsichtlich derer KBL die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen
sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von KBL angemietet, haftet KBL für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
 
§9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Auf und Abbau) sind ausgeschlossen.
Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von KBL beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung von KBL ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von KBL.

 

Für Leistungen, welche  Krankheitsbeding  von KBL nicht durchgeführt werden können, kann der Mieter keinen Schadensersatz einfordern.
 

§10 Wetterrisiko:
Das Wetterrisiko liegt in jedem Fall beim Mieter. Insbesondere für unsere Eventgeräte gilt: Bei starkem Wind, Regen und Gewitter verpflichtet sich der Mieter, die Geräte unverzüglich zu sperren und ggf. abzubauen.


§11 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der im §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von KBL zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. KBL ist zu fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
 
§12 Schriftform
1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) und Email bewahrt.

§13Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort sowie Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Alzey.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am
nächsten kommt.

 

§13 Pausenreglung

Den Betreuern, Künstlern oder Kinderschminkern stehen bei einem Auftrag von 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten und einer Aktionszeit von mehr als 8 Std. eine Pause von 60 Minuten  zu, die individuell eingeteilt werden können. ( Nach Absprache mit dem Kunden). Den Mitarbeitern ist es gestattet, während der Aktionszeit zu trinken, zu essen und zur Toilette zu gehen.

 

§14 Krankheitsbedingte Ausfälle


 
Flonheim 01.03.2022